Stimmrechtsbeschwerde | politische Rechte
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Im Jahr 1983 erwarb die Gemeinde X._____ sämtliche Aktien der D._____. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 ent- schieden die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____, die Aktien der D._____ der E._____ zu verkaufen. Gegen den entsprechenden Ent- scheid der Gemeindeversammlung erhoben F._____ und 13 Mitbeteiligte, einschliesslich A._____, B._____ und C._____, am 16. April 2012 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat auf diese Beschwerde mit Urteil V 12 6 vom 20. Oktober 2012 infolge Ab- laufs der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein. Die dagegen eingereich- te Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bun- desgericht mit Urteil 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 ab.
E. 2 Mit seiner Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 legte der Gemeinderat X._____ den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 unter anderem die Jahresrechnung 2012 sowie den sich hierauf beziehenden Prüfungsbericht der Geschäftsprüfungskommission vor. Die Stimmbe- rechtigten der Gemeinde X._____ genehmigten anlässlich der Gemein- deversammlung vom 31. Mai 2013 sowohl die Jahresrechnung 2012 als auch den Geschäftsbericht 2012 mit 123 zu 48 Stimmen ohne Enthaltun- gen und erteilten den Verantwortlichen Décharge.
E. 3 Dagegen reichten A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 10. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragten sie, die Genehmigung der Jahresrechnung 2012 durch die Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vorlage einer rechtskon- formen Gemeinderechnung, die keine die Stimmberechtigten offensicht- lich schwer irreführenden, falschen Angaben über den Vermögensstand enthalten dürfe, zurückzuweisen. Ausserdem sei der Bericht der Ge- schäftsprüfungskommission der Gemeinde X._____ über die Prüfung der
- 3 - Jahresrechnung 2012 als ungültig aufzuheben und die Geschäftsprü- fungskommission sei anzuweisen, den Stimmberechtigten einen dem kantonalen Haushaltsrecht entsprechenden Bericht vorzulegen. Zur Be- gründung dieser Anträge führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Jahresrechnung 2012 sei grob falsch und irreführend, weshalb sie den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung verletze. Der Gemeinderat habe mit den Erläuterungen zu der Jahresrechnung 2012 seine Pflicht zur objektiven und richtigen Information missachtet. Es sei dem Stimmvolk von X._____ aufgrund dieser Unterlagen nicht möglich gewesen, sich ein klares Bild über die Gemeindefinanzen zu machen.
E. 4 In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 ersuchte die Gemeinde X._____ das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde X._____ hätte den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 die Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 zugestellt. Bestandteil dieser Botschaft sei unter anderem die Jahresrechnung 2012 sowie der Bericht der Geschäftsprüfungskommission über die Prüfung der Jahresrechnung 2012 gewesen. Die Beschwerdeführer hätten somit rund zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung die Möglichkeit gehabt, die entsprechen- den Unterlagen zu prüfen. Dies hätten sie nachweislich getan, indem sie G._____ mit der Beurteilung der Jahresrechnung 2012 beauftragt hätten. Dessen Erkenntnisse, welche die Grundlage der von den Beschwerdefüh- rern beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde bildeten, seien den Beschwerdeführern bereits am 20. Mai 2013 vorgelegen. Damit hät- ten sie die entsprechenden Mängel bereits vor der Gemeindeversamm- lung rügen können und müssen. Auch anlässlich der Gemeindeversamm- lung hätten die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, die Jahresrechnung 2012 würde den Willen der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise be- einträchtigen. Bei dieser Ausgangslage hätten die Beschwerdeführer die
- 4 - vorliegende Stimmrechtsbeschwerde verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Aber auch in materieller Hinsicht wäre die Be- schwerde abzuweisen, weil die Jahresrechnung 2012 weder falsch noch irreführend sei. Sie entspreche vielmehr dem Vorsichtsprinzip.
E. 5 Februar 2013 betreffe, so hätten die Beschwerdeführer anlässlich der hier interessierenden Gemeindeversammlung einen Antrag auf Nichtge- nehmigung der Jahresrechnung 2012 gestellt. Dabei könne es nicht dar- auf ankommen, dass die Beschwerdeführer die Rückweisung der bean- standeten Jahresrechnung an den Gemeindevorstand zwecks Verbesse- rung nicht ausdrücklich verlangt hätten, sei doch ein solches Begehren im gestellten Nichtgenehmigungsantrag implizit enthalten. Ausserdem sei im Vorfeld der Gemeindeversammlung die detaillierte Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission nicht bekannt gewesen und eine solche im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen. Schliesslich hätten die Be- schwerdeführer schon anlässlich der Gemeindeversammlung, die in der
- 5 - Beschwerde gerügten Einwände vorgebracht und die Nichtgenehmigung der Jahresrechnung 2012 beantragt. Weiter seien die Ausführungen der Gemeinde zum Vorsichtsprinzip nicht nur vage, sondern auch inhaltlich falsch.
E. 6 Am 30. September 2013 reichte die Gemeinde X._____ ihre Duplik ein, worin sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt und ihre Argumentation vertiefte. Sie stellte sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten anlässlich der Gemeindeversammlung vom
31. Mai 2013 nicht behauptet, die Jahresrechnung 2012 sei irreführend. Sie hätten keinen Antrag auf Rückweisung der Jahresrechnung 2012 an den Gemeinderat gestellt. Abgestimmt worden sei lediglich über die Ge- nehmigung der Jahresrechnung 2012. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer nach dem erfolgten 'Gedankenaustausch' zwischen ih- nen und dem Gemeinderat bzw. der Geschäftsprüfungskommission ein- gewendet, die Jahresrechnung 2012 sei irreführend und könne nicht ge- nehmigt werden, weil eine freie Willensbildung auf dieser Grundlage nicht möglich sei. Den Beschwerdeführern sei es auch gar nicht darum gegan- gen, die Jahresrechnung 2012 abzulehnen. Vielmehr hätten sie vor dem Hintergrund des umstrittenen Verkaufs des Objekts vom Gemeindepräsi- denten die Aussage erwirken wollen, wonach die D._____-Aktien doch nicht rechtmässig verkauft worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 6 -
1. a) Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Zur Erhebung einer sol- chen Stimmrechtsbeschwerde ist berechtigt, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 3 VRG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von politischen Rechten gerügt werden (Art. 59 lit. a VRG; vgl. JOHANN MARTIN SCHMID, in: BÄNZINGER/MENGIARDI/ TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006 [nachfolgend: KV], Art. 55 N. 64 ff.). Die Be- schwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Mitteilung des beanstandeten Entscheids oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens je- doch seit der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der beanstandeten Wahl oder Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 VRG). Ob eine Stimmrechtsbe- schwerde diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 VRG [Zuständigkeit]). Kommt es zum Schluss, dass eine der fraglichen Pro- zessvoraussetzungen fehlt, tritt es auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein. Ansonsten untersucht es die Streitsache auf ihre materielle Begrün- detheit (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 693). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Ge- meindeversammlung X._____ vom 31. Mai 2013. Die in der Gemeinde X._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer haben diesen am 10. Juni 2013 und damit innert der zehntägigen Beschwerdefrist schriftlich beim Verwaltungsgericht angefochten, mit dem Antrag, diesen wegen der Ver- letzung ihrer politischen Rechte insoweit aufzuheben, als die Gemeinde- versammlung darin die Jahresrechnung 2012 und den sich hierauf bezie-
- 7 - henden Geschäftsprüfungsbericht genehmigt und den Verantwortlichen Décharge erteilt hat (vgl. im Einzelnen: Sachverhalt Ziff. 3 hiervor). Auf diese damit frist- und formgerecht eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ist nach dem vorangehend Ausgeführten einzutreten, wenn sich die darin vorgebrachten Rügen als zulässig erweisen. 2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Beschluss würde ihre politischen Rechte insofern verletzen, als eine freie Willensbildung durch die grob falsche und irreführende Information in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 ausgeschlossen gewesen sei (vgl. im Einzelnen: Sachverhalt Ziff. 3 und 4 hiervor). a) Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) sowie in Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger insbesondere Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbür- ger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.). Bei Abstimmungen, wie der vorlie- gend in Frage stehenden, kann die Willensbildung und –kundgabe der Stimmberechtigten vor allem durch unrichtige, irreführende oder suggesti- ve Fragestellungen beeinträchtigt werden (BGE 131 I 126 E.5.1). An behördliche Abstimmungsempfehlungen und Abstimmungserläuterungen werden diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt. Diese werden als zulässig erachtet, wenn sie objektiv abgefasst und hinreichend vollständig sind (BGE 132 I 104 E.4; 130 I 290 E.4; PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3; GIO- VANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
- 8 - schaft, Zürich 2007, Art. 34 N. 17 und N. 19, GEROLD STEINMANN, in: EH- RENZELLER/ MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 N. 17). Genügen Abstimmungserläuterungen diesen Anforderun- gen nicht, hebt das Verwaltungsgericht die Abstimmung aber nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine dadurch bedingte Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurtei- lungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rah- men der in Frage stehenden Abstimmung (PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 118 vom
5. Februar 2013 E.2a). b) Die Garantie der politischen Rechte verlangt einen wirksamen Rechts- schutz (STEINMANN, a.a.O., Art. 34 N. 22), wobei angesichts der wichtigen staatspolitischen Funktion der direkten Demokratie die Aufhebung und Wiederholung von Wahlen und Abstimmung, wenn immer möglich, ver- hindert werden soll. Im Übrigen widerspricht es dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, erst einmal den Ausgang der Wahl- oder Abstimmung abzuwarten, um anschliessend beim Vorlie- gen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu erheben. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Stimmberechtigte daher gehalten, erkennbare Mängel im Ablauf der Gemeindeversammlung be- reits vor der abschliessenden Behandlung des Geschäfts anzubringen, zumindest aber noch während der Gemeindeversammlung, damit allfälli- ge Fehler ohne Verzögerung behoben werden können. Allzu hohe Anfor- derungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden. Vielmehr kann in solchen Fällen die Beschwerde nur dann als treuwidrig angesehen wer- den, wenn ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt, der bei ge- bührender Sorgfalt seitens der Stimmberechtigten ohne weiteres erkenn-
- 9 - bar gewesen wäre. Ist der Mangel auch unter Anwendung der pflicht- gemässen Sorgfalt nicht leicht erkennbar, ist eine Beschwerde demge- genüber als zulässig anzusehen, obwohl die Stimmberechtigten anläss- lich der Gemeindeversammlung die Verletzung ihrer politischen Rechte nicht gerügt haben (vgl. PVG 1986 Nr. 4, 1979 Nr. 2. 1990 Nr. 2, PVG 1970 Nr. 6, 1976 Nr. 8; VGU U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2b, je m.w.H.). c) Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden sind freilich jene Fälle, in denen sich die (behauptete) Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfrei- heit, wie bei Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen, nicht an der Ge- meindeversammlung, sondern bereits im Vorfeld zugetragen hat. In die- sen Fällen darf nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mit der Anfech- tung im Allgemeinen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden, son- dern solche Mängel müssen schon im Vorfeld der Wahl oder Abstimmung gerügt und, wenn möglich, beurteilt werden (vgl. PVG 2012 Nr. 4, 1984 Nr. 4, 1976 Nr. 1; VGU U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2c). Der diese langejährige Praxis des Verwaltungsgerichts kodifizierende Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG sieht zu diesem Zweck einerseits eine weite Umschreibung des Anfechtungsobjektes, welches Realakte miteinschliesst, vor, andererseits eine zehntägige Beschwerdefrist, die mit der Mitteilung der beanstande- ten Handlung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 VRG; PVG 2012 Nr. 4; SCHULER, a.a.O., Art. 10 N. 53). Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen weisen hinsichtlich der Beschwerdefrist jedoch die Besonderheit auf, dass sie den Stimmberech- tigten regelmässig kurz vor der Abstimmung zugestellt werden. Läuft die zehntägige Beschwerdefrist erst nach dem Abstimmungstermin ab, so kann nicht verlangt werden, dass die Stimmrechtsbeschwerde vor der Durchführung der Abstimmung erhoben wird. In diesem Fall kann eine Vorbereitungshandlung ausnahmsweise mit einer gegen die Abstimmung
- 10 - gerichteten Beschwerde angefochten werden (vgl. zur Rechtslage auf Bundesebene: BGE 110 Ia 176 E.2a, 106 Ia 198 E.2c).
3. a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, in ihrem An- spruch auf freie Willensbildung durch die in der Botschaft zur Gemeinde- versammlung vom 31. Mai 2013 enthaltenen Erläuterungen zur Jahres- rechnung 2012 und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission 2012 verletzt worden zu sein. Die fraglichen Unterlagen hat der Gemeinderat X._____ den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 zugestellt. Wann die Beschwerdeführer diese Unterlagen entgegengenommen haben, ist nicht bekannt. Fest steht hingegen, dass sie einen Finanzexperten mit deren Überprüfung beauftragt hatten und dieser ihnen am 20. Mai 2013 (Mon- tag) Bericht erstattete. Dessen Ausführungen bilden nach unwiderspro- chen gebliebener Sachverhaltsdarstellung die Grundlage für die im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verletzung der freien Willensbildung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die gerügten Ungereimtheiten für die Beschwerdeführer bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt spätestens mit dem Erhalt des fraglichen Berichts er- kennbar gewesen sind. Dass es ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, Stimmrechtsbeschwerde zu erhe- ben, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Folglich begann die zehntägige Be- schwerdefrist für die gegen die Erläuterungen zur Jahresrechnung 2012 und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission 2012 gerichtete Stimmrechtsbeschwerde am folgenden Tag, mithin am 21. Mai 2013, zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG). Sie endete demnach zehn Tage später am Donnerstag, den 30. Mai 2013. Damit ist die zehntägige Frist einen Tag vor der Gemeindeversammlung abgelaufen. Die Beschwerdeführer wären folglich gehalten gewesen, die beanstandeten Erläuterungen in der
- 11 - Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 selbständig an- zufechten. b) Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Zeitspanne zwischen dem Fristablauf für die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde (30. Mai 2013) und dem Abstimmungsdatum (31. Mai 2013) mutmasslich zu kurz gewe- sen wäre, um die Durchführung der fraglichen Gemeindeversammlung durch eine (super-)provisorische Massnahme zu verhindern. Denn allein deshalb erscheint es nicht zulässig, die Rechtsmittelfrist in Abweichung zur gesetzlichen Ordnung zu erstrecken. Dies umso weniger, als den Stimmberechtigen hieraus kein Nachteil erwächst. Sollte die Gemeinde nämlich trotz eingereichter Stimmrechtsbeschwerde eine Abstimmung auf der Grundlage der beanstandeten Vorbereitungshandlung durchführen, ist die rechtshängige Stimmrechtsbeschwerde so zu verstehen, dass sie sinngemäss auch den Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber enthält (vgl. zur Rechtslage auf Bundesebene: BGE 110 Ia 176 E.2a). Aus diesen Überlegungen wären die Beschwerdeführer verpflichtet gewe- sen, die beanstandeten Ausführungen in der Botschaft vom 31. Mai 2013 selbständig anzufechten. c) Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu über- zeugen. Soweit sie geltend machen, sie hätten in guten Treuen davon ausgehen können, ihre Fragen, Zweifel und allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2012 und dem sich hierauf be- ziehenden Geschäftsprüfungsbericht liessen sich an der Gemeindever- sammlung klären, ist festzuhalten, dass sie diese Fragen vor der Ge- meindeversammlung mit dem Gemeinderat hätten klären können. Dieser hätte dadurch die Gelegenheit erhalten, die beanstandeten Abstim- mungsunterlagen, sofern erforderlich, zu korrigieren und die Stimmbe- rechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen. Dieses Vorgehen, das es er-
- 12 - laubt, Mängel im Abstimmungs- und Wahlverfahren, wenn immer möglich, noch vor der Wahl oder Abstimmung zu beheben, erscheint für Gemein- deversammlung gleichermassen wie für Urnenabstimmungen angezeigt. Freilich kann an Gemeindeversammlung über zur Abstimmung gebrachte Gegenstände diskutiert werden. Stellt sich dabei jedoch heraus, dass Vorbereitungshandlungen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimm- berechtigten verletzen, sieht sich der Gemeindevorstand im Regelfall ge- zwungen, das Geschäft zu vertagen. Um ein solches Ergebnis zu verhin- dern, erscheint ein sofortiges Handeln der Stimmberechtigten geboten, wenn ihnen ein solches möglich und unter den gegebenen Umständen zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit kein Anlass, Gemeindeversammlungen in dieser Beziehung anders zu behandeln als Urnenabstimmungen. d) Nach dem vorangehend Ausgeführten wären die Beschwerdeführer dem- nach verpflichtet gewesen, die beanstandeten Ausführungen in der Bot- schaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 selbständig anzu- fechten. Diese Handlungen können deshalb im vorliegenden Beschwer- deverfahren, das sich gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 richtet, nicht beurteilt werden, da dessen Streitgegen- stand nur Vorbereitungshandlungen, bei denen die diesbezüglich mass- gebliche Beschwerdefrist erst nach dem Abstimmungstermin abläuft, mit- umfasst. Auf die von den Beschwerdeführern in Bezug auf die Erläute- rungen in der Botschaft vom 31. Mai 2013 erhobenen Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Dass der angefochtene Beschluss die politi- schen Rechte der Beschwerdeführer aus anderen Gründen verletzt, wur- de weder vorgebracht noch ist solches aufgrund der Akten ersichtlich. Mangels zulässiger Rügen kann auf die vorliegende Beschwerde dem- nach nicht eingetreten werden.
- 13 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde X._____ steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 1'284.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 13 5
1. Kammer als Verfassungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichter Stecher, Präsident Meisser und Verwaltungs- richterin Moser, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 19. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, und C._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin Betreffend Stimmrechtsbeschwerde
1. Im Jahr 1983 erwarb die Gemeinde X._____ sämtliche Aktien der D._____. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 ent- schieden die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____, die Aktien der D._____ der E._____ zu verkaufen. Gegen den entsprechenden Ent- scheid der Gemeindeversammlung erhoben F._____ und 13 Mitbeteiligte, einschliesslich A._____, B._____ und C._____, am 16. April 2012 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat auf diese Beschwerde mit Urteil V 12 6 vom 20. Oktober 2012 infolge Ab- laufs der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein. Die dagegen eingereich- te Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bun- desgericht mit Urteil 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 ab. 2. Mit seiner Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 legte der Gemeinderat X._____ den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 unter anderem die Jahresrechnung 2012 sowie den sich hierauf beziehenden Prüfungsbericht der Geschäftsprüfungskommission vor. Die Stimmbe- rechtigten der Gemeinde X._____ genehmigten anlässlich der Gemein- deversammlung vom 31. Mai 2013 sowohl die Jahresrechnung 2012 als auch den Geschäftsbericht 2012 mit 123 zu 48 Stimmen ohne Enthaltun- gen und erteilten den Verantwortlichen Décharge. 3. Dagegen reichten A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 10. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragten sie, die Genehmigung der Jahresrechnung 2012 durch die Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vorlage einer rechtskon- formen Gemeinderechnung, die keine die Stimmberechtigten offensicht- lich schwer irreführenden, falschen Angaben über den Vermögensstand enthalten dürfe, zurückzuweisen. Ausserdem sei der Bericht der Ge- schäftsprüfungskommission der Gemeinde X._____ über die Prüfung der
- 3 - Jahresrechnung 2012 als ungültig aufzuheben und die Geschäftsprü- fungskommission sei anzuweisen, den Stimmberechtigten einen dem kantonalen Haushaltsrecht entsprechenden Bericht vorzulegen. Zur Be- gründung dieser Anträge führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Jahresrechnung 2012 sei grob falsch und irreführend, weshalb sie den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung verletze. Der Gemeinderat habe mit den Erläuterungen zu der Jahresrechnung 2012 seine Pflicht zur objektiven und richtigen Information missachtet. Es sei dem Stimmvolk von X._____ aufgrund dieser Unterlagen nicht möglich gewesen, sich ein klares Bild über die Gemeindefinanzen zu machen. 4. In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 ersuchte die Gemeinde X._____ das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde X._____ hätte den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 die Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 zugestellt. Bestandteil dieser Botschaft sei unter anderem die Jahresrechnung 2012 sowie der Bericht der Geschäftsprüfungskommission über die Prüfung der Jahresrechnung 2012 gewesen. Die Beschwerdeführer hätten somit rund zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung die Möglichkeit gehabt, die entsprechen- den Unterlagen zu prüfen. Dies hätten sie nachweislich getan, indem sie G._____ mit der Beurteilung der Jahresrechnung 2012 beauftragt hätten. Dessen Erkenntnisse, welche die Grundlage der von den Beschwerdefüh- rern beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde bildeten, seien den Beschwerdeführern bereits am 20. Mai 2013 vorgelegen. Damit hät- ten sie die entsprechenden Mängel bereits vor der Gemeindeversamm- lung rügen können und müssen. Auch anlässlich der Gemeindeversamm- lung hätten die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, die Jahresrechnung 2012 würde den Willen der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise be- einträchtigen. Bei dieser Ausgangslage hätten die Beschwerdeführer die
- 4 - vorliegende Stimmrechtsbeschwerde verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Aber auch in materieller Hinsicht wäre die Be- schwerde abzuweisen, weil die Jahresrechnung 2012 weder falsch noch irreführend sei. Sie entspreche vielmehr dem Vorsichtsprinzip. 5. In der Replik vom 26. August 2013 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie wiesen darin insbesondere den Vorwurf zurück, mit ih- rer Beschwerde zu lange zugewartet zu haben. Die Beschwerdeführer hätten in guten Treuen davon ausgehen dürfen, ihre Fragen, Zweifel und allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2012 und dem sich hierauf beziehenden Geschäftsprüfungsbericht lies- sen sich an der Gemeindeversammlung klären. Eine Gemeindeversamm- lung diene schliesslich – anders als etwa eine Urnenabstimmung – auch zum Gedankenaustausch zwischen Behörden und Stimmvolk. Sofern notwendig könnten sodann anlässlich der Gemeindeversammlung Gege- nanträge gestellt werden. In dieser Beziehung unterscheide sich der vor- liegende Fall wesentlich von der vom Verwaltungsgericht im Entscheid V 12 5 vom 13. November 2012 entschiedenen Fallkonstellation. Was das von der Gemeinde X._____ im Weiteren angerufene Urteil U 12 118 vom
5. Februar 2013 betreffe, so hätten die Beschwerdeführer anlässlich der hier interessierenden Gemeindeversammlung einen Antrag auf Nichtge- nehmigung der Jahresrechnung 2012 gestellt. Dabei könne es nicht dar- auf ankommen, dass die Beschwerdeführer die Rückweisung der bean- standeten Jahresrechnung an den Gemeindevorstand zwecks Verbesse- rung nicht ausdrücklich verlangt hätten, sei doch ein solches Begehren im gestellten Nichtgenehmigungsantrag implizit enthalten. Ausserdem sei im Vorfeld der Gemeindeversammlung die detaillierte Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission nicht bekannt gewesen und eine solche im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen. Schliesslich hätten die Be- schwerdeführer schon anlässlich der Gemeindeversammlung, die in der
- 5 - Beschwerde gerügten Einwände vorgebracht und die Nichtgenehmigung der Jahresrechnung 2012 beantragt. Weiter seien die Ausführungen der Gemeinde zum Vorsichtsprinzip nicht nur vage, sondern auch inhaltlich falsch. 6. Am 30. September 2013 reichte die Gemeinde X._____ ihre Duplik ein, worin sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt und ihre Argumentation vertiefte. Sie stellte sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten anlässlich der Gemeindeversammlung vom
31. Mai 2013 nicht behauptet, die Jahresrechnung 2012 sei irreführend. Sie hätten keinen Antrag auf Rückweisung der Jahresrechnung 2012 an den Gemeinderat gestellt. Abgestimmt worden sei lediglich über die Ge- nehmigung der Jahresrechnung 2012. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer nach dem erfolgten 'Gedankenaustausch' zwischen ih- nen und dem Gemeinderat bzw. der Geschäftsprüfungskommission ein- gewendet, die Jahresrechnung 2012 sei irreführend und könne nicht ge- nehmigt werden, weil eine freie Willensbildung auf dieser Grundlage nicht möglich sei. Den Beschwerdeführern sei es auch gar nicht darum gegan- gen, die Jahresrechnung 2012 abzulehnen. Vielmehr hätten sie vor dem Hintergrund des umstrittenen Verkaufs des Objekts vom Gemeindepräsi- denten die Aussage erwirken wollen, wonach die D._____-Aktien doch nicht rechtmässig verkauft worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 6 -
1. a) Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Zur Erhebung einer sol- chen Stimmrechtsbeschwerde ist berechtigt, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 3 VRG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von politischen Rechten gerügt werden (Art. 59 lit. a VRG; vgl. JOHANN MARTIN SCHMID, in: BÄNZINGER/MENGIARDI/ TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006 [nachfolgend: KV], Art. 55 N. 64 ff.). Die Be- schwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Mitteilung des beanstandeten Entscheids oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens je- doch seit der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der beanstandeten Wahl oder Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 VRG). Ob eine Stimmrechtsbe- schwerde diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 VRG [Zuständigkeit]). Kommt es zum Schluss, dass eine der fraglichen Pro- zessvoraussetzungen fehlt, tritt es auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein. Ansonsten untersucht es die Streitsache auf ihre materielle Begrün- detheit (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 693). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Ge- meindeversammlung X._____ vom 31. Mai 2013. Die in der Gemeinde X._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer haben diesen am 10. Juni 2013 und damit innert der zehntägigen Beschwerdefrist schriftlich beim Verwaltungsgericht angefochten, mit dem Antrag, diesen wegen der Ver- letzung ihrer politischen Rechte insoweit aufzuheben, als die Gemeinde- versammlung darin die Jahresrechnung 2012 und den sich hierauf bezie-
- 7 - henden Geschäftsprüfungsbericht genehmigt und den Verantwortlichen Décharge erteilt hat (vgl. im Einzelnen: Sachverhalt Ziff. 3 hiervor). Auf diese damit frist- und formgerecht eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ist nach dem vorangehend Ausgeführten einzutreten, wenn sich die darin vorgebrachten Rügen als zulässig erweisen. 2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Beschluss würde ihre politischen Rechte insofern verletzen, als eine freie Willensbildung durch die grob falsche und irreführende Information in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 ausgeschlossen gewesen sei (vgl. im Einzelnen: Sachverhalt Ziff. 3 und 4 hiervor). a) Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) sowie in Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger insbesondere Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbür- ger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.). Bei Abstimmungen, wie der vorlie- gend in Frage stehenden, kann die Willensbildung und –kundgabe der Stimmberechtigten vor allem durch unrichtige, irreführende oder suggesti- ve Fragestellungen beeinträchtigt werden (BGE 131 I 126 E.5.1). An behördliche Abstimmungsempfehlungen und Abstimmungserläuterungen werden diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt. Diese werden als zulässig erachtet, wenn sie objektiv abgefasst und hinreichend vollständig sind (BGE 132 I 104 E.4; 130 I 290 E.4; PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3; GIO- VANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
- 8 - schaft, Zürich 2007, Art. 34 N. 17 und N. 19, GEROLD STEINMANN, in: EH- RENZELLER/ MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 N. 17). Genügen Abstimmungserläuterungen diesen Anforderun- gen nicht, hebt das Verwaltungsgericht die Abstimmung aber nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine dadurch bedingte Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurtei- lungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rah- men der in Frage stehenden Abstimmung (PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 118 vom
5. Februar 2013 E.2a). b) Die Garantie der politischen Rechte verlangt einen wirksamen Rechts- schutz (STEINMANN, a.a.O., Art. 34 N. 22), wobei angesichts der wichtigen staatspolitischen Funktion der direkten Demokratie die Aufhebung und Wiederholung von Wahlen und Abstimmung, wenn immer möglich, ver- hindert werden soll. Im Übrigen widerspricht es dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, erst einmal den Ausgang der Wahl- oder Abstimmung abzuwarten, um anschliessend beim Vorlie- gen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu erheben. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Stimmberechtigte daher gehalten, erkennbare Mängel im Ablauf der Gemeindeversammlung be- reits vor der abschliessenden Behandlung des Geschäfts anzubringen, zumindest aber noch während der Gemeindeversammlung, damit allfälli- ge Fehler ohne Verzögerung behoben werden können. Allzu hohe Anfor- derungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden. Vielmehr kann in solchen Fällen die Beschwerde nur dann als treuwidrig angesehen wer- den, wenn ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt, der bei ge- bührender Sorgfalt seitens der Stimmberechtigten ohne weiteres erkenn-
- 9 - bar gewesen wäre. Ist der Mangel auch unter Anwendung der pflicht- gemässen Sorgfalt nicht leicht erkennbar, ist eine Beschwerde demge- genüber als zulässig anzusehen, obwohl die Stimmberechtigten anläss- lich der Gemeindeversammlung die Verletzung ihrer politischen Rechte nicht gerügt haben (vgl. PVG 1986 Nr. 4, 1979 Nr. 2. 1990 Nr. 2, PVG 1970 Nr. 6, 1976 Nr. 8; VGU U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2b, je m.w.H.). c) Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden sind freilich jene Fälle, in denen sich die (behauptete) Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfrei- heit, wie bei Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen, nicht an der Ge- meindeversammlung, sondern bereits im Vorfeld zugetragen hat. In die- sen Fällen darf nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mit der Anfech- tung im Allgemeinen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden, son- dern solche Mängel müssen schon im Vorfeld der Wahl oder Abstimmung gerügt und, wenn möglich, beurteilt werden (vgl. PVG 2012 Nr. 4, 1984 Nr. 4, 1976 Nr. 1; VGU U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2c). Der diese langejährige Praxis des Verwaltungsgerichts kodifizierende Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG sieht zu diesem Zweck einerseits eine weite Umschreibung des Anfechtungsobjektes, welches Realakte miteinschliesst, vor, andererseits eine zehntägige Beschwerdefrist, die mit der Mitteilung der beanstande- ten Handlung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 VRG; PVG 2012 Nr. 4; SCHULER, a.a.O., Art. 10 N. 53). Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen weisen hinsichtlich der Beschwerdefrist jedoch die Besonderheit auf, dass sie den Stimmberech- tigten regelmässig kurz vor der Abstimmung zugestellt werden. Läuft die zehntägige Beschwerdefrist erst nach dem Abstimmungstermin ab, so kann nicht verlangt werden, dass die Stimmrechtsbeschwerde vor der Durchführung der Abstimmung erhoben wird. In diesem Fall kann eine Vorbereitungshandlung ausnahmsweise mit einer gegen die Abstimmung
- 10 - gerichteten Beschwerde angefochten werden (vgl. zur Rechtslage auf Bundesebene: BGE 110 Ia 176 E.2a, 106 Ia 198 E.2c).
3. a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, in ihrem An- spruch auf freie Willensbildung durch die in der Botschaft zur Gemeinde- versammlung vom 31. Mai 2013 enthaltenen Erläuterungen zur Jahres- rechnung 2012 und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission 2012 verletzt worden zu sein. Die fraglichen Unterlagen hat der Gemeinderat X._____ den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 zugestellt. Wann die Beschwerdeführer diese Unterlagen entgegengenommen haben, ist nicht bekannt. Fest steht hingegen, dass sie einen Finanzexperten mit deren Überprüfung beauftragt hatten und dieser ihnen am 20. Mai 2013 (Mon- tag) Bericht erstattete. Dessen Ausführungen bilden nach unwiderspro- chen gebliebener Sachverhaltsdarstellung die Grundlage für die im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verletzung der freien Willensbildung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die gerügten Ungereimtheiten für die Beschwerdeführer bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt spätestens mit dem Erhalt des fraglichen Berichts er- kennbar gewesen sind. Dass es ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, Stimmrechtsbeschwerde zu erhe- ben, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Folglich begann die zehntägige Be- schwerdefrist für die gegen die Erläuterungen zur Jahresrechnung 2012 und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission 2012 gerichtete Stimmrechtsbeschwerde am folgenden Tag, mithin am 21. Mai 2013, zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG). Sie endete demnach zehn Tage später am Donnerstag, den 30. Mai 2013. Damit ist die zehntägige Frist einen Tag vor der Gemeindeversammlung abgelaufen. Die Beschwerdeführer wären folglich gehalten gewesen, die beanstandeten Erläuterungen in der
- 11 - Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 selbständig an- zufechten. b) Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Zeitspanne zwischen dem Fristablauf für die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde (30. Mai 2013) und dem Abstimmungsdatum (31. Mai 2013) mutmasslich zu kurz gewe- sen wäre, um die Durchführung der fraglichen Gemeindeversammlung durch eine (super-)provisorische Massnahme zu verhindern. Denn allein deshalb erscheint es nicht zulässig, die Rechtsmittelfrist in Abweichung zur gesetzlichen Ordnung zu erstrecken. Dies umso weniger, als den Stimmberechtigen hieraus kein Nachteil erwächst. Sollte die Gemeinde nämlich trotz eingereichter Stimmrechtsbeschwerde eine Abstimmung auf der Grundlage der beanstandeten Vorbereitungshandlung durchführen, ist die rechtshängige Stimmrechtsbeschwerde so zu verstehen, dass sie sinngemäss auch den Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber enthält (vgl. zur Rechtslage auf Bundesebene: BGE 110 Ia 176 E.2a). Aus diesen Überlegungen wären die Beschwerdeführer verpflichtet gewe- sen, die beanstandeten Ausführungen in der Botschaft vom 31. Mai 2013 selbständig anzufechten. c) Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu über- zeugen. Soweit sie geltend machen, sie hätten in guten Treuen davon ausgehen können, ihre Fragen, Zweifel und allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2012 und dem sich hierauf be- ziehenden Geschäftsprüfungsbericht liessen sich an der Gemeindever- sammlung klären, ist festzuhalten, dass sie diese Fragen vor der Ge- meindeversammlung mit dem Gemeinderat hätten klären können. Dieser hätte dadurch die Gelegenheit erhalten, die beanstandeten Abstim- mungsunterlagen, sofern erforderlich, zu korrigieren und die Stimmbe- rechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen. Dieses Vorgehen, das es er-
- 12 - laubt, Mängel im Abstimmungs- und Wahlverfahren, wenn immer möglich, noch vor der Wahl oder Abstimmung zu beheben, erscheint für Gemein- deversammlung gleichermassen wie für Urnenabstimmungen angezeigt. Freilich kann an Gemeindeversammlung über zur Abstimmung gebrachte Gegenstände diskutiert werden. Stellt sich dabei jedoch heraus, dass Vorbereitungshandlungen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimm- berechtigten verletzen, sieht sich der Gemeindevorstand im Regelfall ge- zwungen, das Geschäft zu vertagen. Um ein solches Ergebnis zu verhin- dern, erscheint ein sofortiges Handeln der Stimmberechtigten geboten, wenn ihnen ein solches möglich und unter den gegebenen Umständen zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit kein Anlass, Gemeindeversammlungen in dieser Beziehung anders zu behandeln als Urnenabstimmungen. d) Nach dem vorangehend Ausgeführten wären die Beschwerdeführer dem- nach verpflichtet gewesen, die beanstandeten Ausführungen in der Bot- schaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 selbständig anzu- fechten. Diese Handlungen können deshalb im vorliegenden Beschwer- deverfahren, das sich gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 richtet, nicht beurteilt werden, da dessen Streitgegen- stand nur Vorbereitungshandlungen, bei denen die diesbezüglich mass- gebliche Beschwerdefrist erst nach dem Abstimmungstermin abläuft, mit- umfasst. Auf die von den Beschwerdeführern in Bezug auf die Erläute- rungen in der Botschaft vom 31. Mai 2013 erhobenen Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Dass der angefochtene Beschluss die politi- schen Rechte der Beschwerdeführer aus anderen Gründen verletzt, wur- de weder vorgebracht noch ist solches aufgrund der Akten ersichtlich. Mangels zulässiger Rügen kann auf die vorliegende Beschwerde dem- nach nicht eingetreten werden.
- 13 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde X._____ steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 1'284.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]